Die Leistung soll den notwendigen Haushalt sichern. Sie ist keine Pflegeleistung und wird nicht allein deshalb bewilligt, weil eine Schwangerschaft besteht.

Welche Voraussetzungen nennt § 24h SGB V?
Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Anders als bei bestimmten Ansprüchen nach § 38 SGB V ist ein Kind unter zwölf Jahren keine allgemeine Voraussetzung. Entscheidend sind die schwangerschafts- oder entbindungsbedingte Einschränkung und die fehlende Vertretungsmöglichkeit im Haushalt.
Typische Situationen
- ärztlich angeordnete körperliche Schonung
- gesundheitliche Komplikationen während der Schwangerschaft
- vorzeitige Wehen oder Risikokonstellationen
- vorübergehende Einschränkungen nach der Entbindung
- fehlende Möglichkeit des Partners oder anderer Haushaltsmitglieder, den Haushalt zu übernehmen
Ob eine Situation die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und welcher Umfang notwendig ist, beurteilen Arzt und Krankenkasse im Einzelfall.

So läuft der Antrag ab
- Ärztlich bestätigen lassen, warum der Haushalt nicht weitergeführt werden kann.
- Antrag der eigenen Krankenkasse vollständig ausfüllen.
- Benötigte Aufgaben, Stundenumfang und voraussichtliche Dauer nachvollziehbar angeben.
- Mit der Krankenkasse klären, welcher Anbieter eingesetzt und wie abgerechnet werden kann.
- Bewilligung möglichst vor Beginn der Einsätze abwarten.
Die Krankenkassen verwenden unterschiedliche Formulare und prüfen auch die Verfügbarkeit anderer im Haushalt lebender Personen. Eine pauschale Stundenzahl gibt das Gesetz nicht vor.
Welche Unterstützung kann SEIDEL CARE übernehmen?
Je nach bewilligtem Auftrag unterstützen wir bei:
- Reinigung und notwendiger Haushaltsführung
- Wäsche und Ordnung im Haushalt
- Einkäufen und Besorgungen
- Zubereitung einfacher Mahlzeiten
- Betreuung von Geschwisterkindern
- praktischer Organisation des Familienalltags

Was gehört nicht zu unserer Leistung?
Wir übernehmen keine körperbezogene Pflege, medizinische Überwachung, Medikamentengabe, Behandlungspflege, Säuglingspflege als medizinisch-pflegerische Leistung oder Krisenintervention. Bei medizinischen Beschwerden wenden Sie sich bitte an Arzt, Hebamme oder Klinik.
Kosten und Zuzahlung
Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung ist grundsätzlich zuzahlungsfrei. Das bedeutet nicht automatisch, dass jeder gewünschte Umfang übernommen wird. Entscheidend ist die Bewilligung der Krankenkasse. Nicht bewilligte Zusatzleistungen können privat zu tragen sein.
Weitere Informationen zu unserer praktischen Unterstützung finden Sie auf der Seite Haushaltshilfe bei Krankheit, Operation oder Schwangerschaft.

Frühzeitig Unterstützung organisieren
Gerade bei absehbarer Schonung lohnt es sich, Antrag und Einsatzplanung früh vorzubereiten. Wir besprechen, welche Aufgaben tatsächlich anfallen, ob unser Einsatzgebiet passt und welche Unterlagen die Krankenkasse benötigt. Die verbindliche Bewilligung trifft ausschließlich die Krankenkasse.
Häufige Fragen zur Haushaltshilfe in der Schwangerschaft
Muss bereits ein Kind im Haushalt leben?
Für den Anspruch wegen Schwangerschaft oder Entbindung nach § 24h SGB V ist ein bereits im Haushalt lebendes Kind nicht grundsätzlich Voraussetzung. Entscheidend sind die gesundheitlich begründete Unfähigkeit zur Haushaltsführung und dass niemand im Haushalt übernehmen kann.
Fällt eine gesetzliche Zuzahlung an?
Für Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung fällt grundsätzlich keine gesetzliche Zuzahlung an. Die konkrete Bewilligung und Abrechnung bestätigt die Krankenkasse.
Kann SEIDEL CARE den Antrag genehmigen?
Nein. Wir können den möglichen Einsatz und die erforderlichen Unterlagen besprechen. Über Anspruch, Umfang, Dauer und Kostenübernahme entscheidet ausschließlich die Krankenkasse.
Was passiert, wenn eine Person im Haushalt helfen könnte?
Kann eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt tatsächlich weiterführen, kann der gesetzliche Anspruch ausgeschlossen sein. Diese Prüfung nimmt die Krankenkasse vor.