
Wann kann ein Anspruch bestehen?
§ 38 SGB V enthält verschiedene Anspruchssituationen. Dazu gehören unter anderem bestimmte Behandlungen sowie der Fall einer schweren Krankheit oder akuten Verschlimmerung, insbesondere nach Krankenhausaufenthalt, ambulanter Operation oder ambulanter Krankenhausbehandlung.
Voraussetzung ist immer, dass keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Für den besonderen Anspruch nach § 38 Absatz 2 gilt zusätzlich, dass grundsätzlich keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.
Nicht jede Erkrankung führt automatisch zur Bewilligung
Die Krankenkasse prüft unter anderem:
- Wie stark ist die Haushaltsführung tatsächlich eingeschränkt?
- Welche notwendigen Aufgaben können nicht erledigt werden?
- Wie lange wird die Einschränkung voraussichtlich bestehen?
- Kann eine andere Person im Haushalt übernehmen?
- Welche gesetzliche oder satzungsmäßige Anspruchsgrundlage greift?
Eine Krankschreibung allein reicht daher nicht automatisch aus.

Dauer und Stundenumfang
Beim Anspruch wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung ist die Haushaltshilfe gesetzlich grundsätzlich auf bis zu vier Wochen begrenzt. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt, kann der Zeitraum länger sein. Krankenkassen dürfen über ihre Satzung zusätzliche Leistungen vorsehen.
Die bewilligten Stunden richten sich nach dem notwendigen Haushaltsbedarf. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf eine feste tägliche Stundenzahl.
Antrag möglichst vor dem ersten Einsatz stellen
Für die Prüfung werden regelmäßig eine ärztliche Bescheinigung und das Antragsformular der Krankenkasse benötigt. Die Bescheinigung sollte nicht nur eine Diagnose nennen, sondern auch Dauer, funktionelle Einschränkungen und den voraussichtlichen Hilfebedarf nachvollziehbar beschreiben.
Beginnt eine selbst organisierte Hilfe vor der Bewilligung, kann ein Kostenrisiko entstehen. Deshalb sollten Anbieter, Umfang und Abrechnung vorher mit der Krankenkasse geklärt werden.

Unsere praktische Unterstützung
SEIDEL CARE kann im bewilligten Rahmen unter anderem übernehmen:
- notwendige Reinigung und Ordnung
- Wäscheversorgung
- Einkäufe und Besorgungen
- Zubereitung einfacher Mahlzeiten
- Organisation des Haushalts
- Betreuung von Kindern, soweit vom Auftrag umfasst
Wir erbringen keine Körperpflege, Behandlungspflege, Medikamentengabe, Mobilisation, medizinische Überwachung oder Krisenintervention.
Zuzahlung
Versicherte ab 18 Jahren zahlen grundsätzlich zehn Prozent der kalendertäglichen Kosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, sofern keine Zuzahlungsbefreiung besteht. Eine mögliche private Differenz hängt von Bewilligung, Vertragssituation und konkretem Leistungsumfang ab.
Mehr zur Abgrenzung nach einer Operation lesen Sie im Beitrag Haushaltshilfe nach Operation.

Häufige Fragen bei Krankheit
Welche Aufgaben sind möglich?
Je nach Bewilligung und Kapazität kommen Haushalt, Einkauf, Wäsche, einfache Mahlzeiten und organisatorische Alltagshilfe infrage. Pflege und medizinische Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
Gibt es eine Zuzahlung?
Bei Haushaltshilfe nach § 38 SGB V kann eine gesetzliche Zuzahlung anfallen. Eine mögliche Befreiung prüft die Krankenkasse.
Reicht eine Krankschreibung aus?
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein belegt nicht automatisch den Anspruch auf Haushaltshilfe. Die Krankenkasse benötigt regelmäßig einen Antrag und eine konkrete ärztliche Begründung.