Krankheit, Behandlung oder Operation
Wenn der Haushalt vorübergehend nicht selbst weitergeführt werden kann, kann Haushaltshilfe über die Krankenkasse relevant sein.
Voraussetzungen im Detail
Wenn Sie Ihren Haushalt vorübergehend nicht selbst führen können, übernehmen wir haushaltsnahe Unterstützung im bewilligten Rahmen.
Für die erste Orientierung reicht der Anlass. Die rechtlichen Details erklären wir im Wissensbereich.
Wenn der Haushalt vorübergehend nicht selbst weitergeführt werden kann, kann Haushaltshilfe über die Krankenkasse relevant sein.
Voraussetzungen im DetailHier gilt ein eigener Leistungsweg. Auch darüber entscheidet die Krankenkasse anhand der konkreten Situation.
Schwangerschafts-Haushaltshilfe verstehen
Welche Aufgaben tatsächlich vereinbart werden, richtet sich nach Bedarf und bewilligtem Leistungsrahmen.
Wir bereiten die Einsatzplanung vor, während die Krankenkasse ihren Leistungsrahmen klärt.
Sie nennen uns Anlass, Krankenkasse, Wohnort und wobei Unterstützung gebraucht wird.
Wir sagen Ihnen, was für die Einsatzplanung gebraucht wird; die Krankenkasse nennt die erforderlichen Nachweise.
Nach geklärtem Leistungsrahmen stimmen wir Aufgaben, Zeiten und einen realistischen Start mit Ihnen ab.
Geben Sie auf unserer Einsatzgebiet-Seite einfach Ihren Wohnort oder Ihre Postleitzahl ein. Sie sehen sofort, ob es bereits eine passende Ortsseite gibt.
Die häufigsten Fragen sind nach Anspruch, Leistungsrahmen und Einsatz gegliedert. Für tiefergehende Rechtsfragen verlinken wir bewusst in den Wissensbereich.
Wer Haushaltshilfe nutzen kann, wie lange sie möglich ist und welche Nachweise die Krankenkasse regelmäßig braucht.
Nein. § 38 SGB V enthält unterschiedliche Anspruchswege. Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung kann ein Anspruch auch ohne Kind bestehen, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei bestimmten anderen Leistungsanlässen verlangt § 38 dagegen grundsätzlich ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt. Zusätzlich können Krankenkassen in ihrer Satzung weitergehende Leistungen vorsehen.
Beim zusätzlichen Anspruch wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung sieht § 38 SGB V längstens vier Wochen vor. Lebt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wochen. Für andere Anspruchswege nach § 38 sowie für Satzungsleistungen gelten die jeweils einschlägigen Regeln der Krankenkasse.
Für den zusätzlichen Anspruch wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung nach § 38 Absatz 1 Satz 3 ist Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 grundsätzlich ein Ausschlussgrund. Das Gesetz enthält aber eine Sonderregel für die Versorgung eines im Haushalt lebenden Kindes. Deshalb muss die konkrete Anspruchsgrundlage immer getrennt geprüft werden.
In der Praxis verlangen Krankenkassen bei krankheitsbedingter Haushaltshilfe regelmäßig medizinische Nachweise und häufig eigene Formulare. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Leistungsgrund und von der Krankenkasse ab. Verbindlich legt das die zuständige Krankenkasse fest.
Was bei Schwangerschaft und Entbindung anders ist, welche Zuzahlungen gelten und wo unsere Leistungsgrenze liegt.
Nein, nicht pauschal. Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung ist in § 24h SGB V eigenständig geregelt. Die Norm enthält keine allgemeine Vier-Wochen-Höchstdauer. Entscheidend sind der konkrete Bedarf und die Bewilligung durch die Krankenkasse.
Bei Haushaltshilfe nach § 38 SGB V leisten volljährige Versicherte grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Kalendertag, allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Bei Haushaltshilfe im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung nach § 24h SGB V entfällt die Zuzahlung.
SEIDEL CARE ist kein ambulanter Pflegedienst. Wir übernehmen keine körperbezogene Pflege, keine Behandlungspflege, keine Medikamentenversorgung, keine Hebammenleistungen und keine Krisenintervention. Unser Leistungsbereich ist die bewilligte haushaltsnahe und alltagspraktische Unterstützung.
Direkte Abrechnung, Kombination mit Pflegekassenleistungen und der realistische Weg bis zum Einsatzstart.
Soweit eine entsprechende Bewilligung, Vereinbarung und Abrechnungsgrundlage vorliegt, kann eine direkte Abrechnung möglich sein. Vor dem Start klären wir deshalb erst den bewilligten Umfang und die für die Abrechnung notwendigen Unterlagen.
Ja, unterschiedliche Leistungssysteme können in einer Gesamtsituation nebeneinander relevant sein. Voraussetzung ist eine klare Trennung der Leistungszwecke und Zeiten; dieselbe Leistung darf nicht doppelt abgerechnet werden. Ob und wie SGB V und SGB XI im Einzelfall zusammenpassen, hängt von Bewilligungen, Pflegegrad und Bedarf ab.
Sobald der Leistungsrahmen der Krankenkasse geklärt ist, können wir viele neue Einsätze innerhalb von etwa 14 Tagen oder zum Folgemonat einplanen. Wohnort, gewünschter Umfang und mögliche Zeiten können wir häufig schon vorher aufnehmen, damit nach der Entscheidung möglichst wenig Zeit verloren geht.
Nennen Sie uns Anlass, Krankenkasse, Wohnort und ungefähr benötigten Umfang. Den Rest klären wir Schritt für Schritt.