Dieser Beitrag zeigt, wie Haushaltshilfe nach dem SGB V und anerkannte Unterstützung im Alltag nach dem SGB XI sinnvoll geplant werden können.

Zwei Leistungen mit unterschiedlichen Zielen
Haushaltshilfe über die Krankenkasse
Haushaltshilfe kann nach § 38 SGB V möglich sein, wenn der Haushalt wegen einer versicherten Situation vorübergehend nicht weitergeführt werden kann und keine andere im Haushalt lebende Person einspringen kann. Bei Schwangerschaft oder Entbindung ist § 24h SGB V die zentrale Grundlage.
Entlastungsbetrag über die Pflegekasse
Pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege können nach § 45b SGB XI bis zu 131 Euro monatlich für bestimmte qualitätsgesicherte Leistungen einsetzen. Bei anerkannten Angeboten gehören dazu Alltagshilfe, Betreuung und hauswirtschaftliche Entlastung.

Wann kann eine Kombination sinnvoll sein?
Eine Kombination kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine zeitlich befristete Haushaltshilfe nach Krankheit bewilligt wurde und zusätzlich ein Pflegegrad mit eigenem Entlastungsbedarf besteht. Auch nach Ende einer SGB-V-Bewilligung kann die Unterstützung über vorhandene Pflegeleistungen fortgeführt werden, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig ist: Es entsteht dadurch kein gemeinsames Gesamtbudget. Jeder Kostenträger finanziert nur die Leistungen, die seiner gesetzlichen Grundlage und der konkreten Bewilligung entsprechen.
So muss die Trennung in der Praxis aussehen
- getrennte Leistungszeiträume oder eindeutig abgegrenzte Einsatzzeiten
- klare Zuordnung jeder Tätigkeit zum jeweiligen Auftrag
- separate Leistungsnachweise und Rechnungen
- keine parallele Abrechnung derselben Minute
- keine Übertragung nicht bewilligter SGB-V-Stunden auf die Krankenkasse
Bei SEIDEL CARE wird vor dem Einsatz festgelegt, welcher Auftrag gilt. Unsere Mitarbeiter dokumentieren nur tatsächlich erbrachte und dem jeweiligen Auftrag zugeordnete Leistungen.

Beispiel für eine saubere Kombination
Nach einer Operation bewilligt die Krankenkasse vorübergehend Unterstützung für Einkäufe, Mahlzeiten und die notwendige Haushaltsführung. Unabhängig davon besteht aufgrund eines Pflegegrades ein Anspruch auf Entlastungsleistungen. Betreuung und längerfristige Alltagsbegleitung werden außerhalb der bewilligten SGB-V-Zeiten über das Pflegebudget erbracht. Beide Wege werden getrennt geplant und nachgewiesen.
Ob diese Konstellation im Einzelfall zulässig ist, hängt von Bewilligung, Bedarf und den Vorgaben der beteiligten Kassen ab. Ein nicht bewilligter Mehrbedarf wird nicht automatisch von einem anderen Kostenträger übernommen.
Welche Leistungen übernimmt SEIDEL CARE?
Wir unterstützen im Haushalt, beim Einkauf, bei der Alltagsorganisation, durch Begleitung und Betreuung sowie bei der Entlastung von Angehörigen. Wir übernehmen keine körperbezogene Pflege, Behandlungspflege, Medikamentengabe oder medizinische Beratung.
Weitere Grundlagen finden Sie in unseren Beiträgen zum Entlastungsbetrag, zur Haushaltshilfe nach einer Operation und zur Haushaltshilfe in der Schwangerschaft.
