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Haushaltshilfe und Entlastungsbetrag kombinieren: Mehr Unterstützung ohne Mehrkosten

  • Autorenbild: Michael Seidel
    Michael Seidel
  • 27. Juni 2025
  • 6 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 16. März

Eine SEIDEL CARE-Mitarbeiterin im Gespräch mit einer älteren Frau in gemütlicher Wohnzimmeratmosphäre. Auf dem Tisch liegen unterlagenähnliche Dokumente, die symbolisch für Haushaltshilfe nach § 38 SGB V und den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI stehen.

Viele Familien wissen, dass es eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse geben kann. Andere kennen den Entlastungsbetrag der Pflegekasse. Was oft unklar bleibt: Kann man beides gleichzeitig nutzen?


Die kurze Antwort lautet: Ja, eine Kombination kann möglich sein. Entscheidend ist aber, dass die Leistungen nicht durcheinanderlaufen. Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V oder bei Schwangerschaft nach § 24h SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist dagegen eine Leistung der Pflegeversicherung für Menschen mit Pflegegrad in häuslicher Pflege. Beide Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen, unterschiedliche Zwecke und in der Praxis oft auch unterschiedliche Abrechnungswege.


Gerade in Ostfriesland, etwa in Moormerland, Leer, Emden, Hesel, Uplengen, Großefehn oder Weener, ist diese Kombination für viele Haushalte relevant. Wenn ein Elternteil krank wird, nach einer Operation ausfällt oder eine Schwangerschaft den Alltag einschränkt, reicht eine einzelne Leistung oft nicht aus. Dann kann eine saubere Kombination aus Haushaltshilfe und Entlastungsbetrag den Unterschied machen.



Kann man Haushaltshilfe und Entlastungsbetrag gleichzeitig nutzen?

Ja, das kann möglich sein. Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V dient dazu, einen Haushalt weiterzuführen, wenn versicherte Personen dazu krankheitsbedingt vorübergehend nicht in der Lage sind und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt übernehmen kann. Bei Schwangerschaft und Entbindung regelt § 24h SGB V einen eigenen Anspruch. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist dagegen eine monatliche Leistung für Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege und darf für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden.


Daraus folgt praktisch: Beide Leistungen können nebeneinander bestehen, wenn sie jeweils die eigenen Voraussetzungen erfüllen und sauber getrennt beantragt, dokumentiert und abgerechnet werden. Genau an diesem Punkt passieren in der Praxis die meisten Fehler. Familien sagen dann nur pauschal „da kommt jemand und hilft“, obwohl für die Kasse entscheidend ist, welche Leistung konkret erbracht wurde und zu welchem Kostenträger sie gehört. Diese Trennung ist für eine rechtssichere Abrechnung zentral.



Wann ist die Kombination aus Haushaltshilfe und Entlastungsbetrag sinnvoll?

Sinnvoll ist die Kombination immer dann, wenn zwei unterschiedliche Belastungen gleichzeitig bestehen: eine vorübergehende krankheitsbedingte Ausnahmesituation und ein darüber hinausgehender Unterstützungsbedarf im Alltag durch einen bestehenden Pflegegrad.


Ein älterer Mann spielt mit einer SEIDEL CARE-Betreuerin Memory am Tisch, während im Hintergrund eine zweite Alltagshelferin die Küche reinigt. Daneben sitzt eine Frau mit Gehhilfe – Szene symbolisiert die gleichzeitige Nutzung von Haushaltshilfe nach § 38 SGB V und Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.

Typische Fälle sind:

1. Nach einer Operation oder einem Krankenhausaufenthalt

Nach einer Operation kann eine Person vorübergehend den Haushalt nicht selbst führen. Dann kann eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse in Betracht kommen. Besteht zusätzlich bereits ein Pflegegrad, kann der Entlastungsbetrag parallel für anerkannte Alltagshilfe genutzt werden, etwa für Begleitung, zusätzliche haushaltsnahe Unterstützung oder stundenweise Entlastung von Angehörigen. Voraussetzung ist, dass nicht dieselbe Leistung doppelt gegenüber zwei Kostenträgern abgerechnet wird. Diese Trennung ist fachlich zwingend.


2. Pflegegrad vorhanden und akute Krankheit

In vielen Familien ist bereits ein Pflegegrad vorhanden. Kommt dann eine akute Erkrankung dazu, reicht der Entlastungsbetrag allein oft nicht mehr aus. Dann kann die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V die akute Versorgungslücke schließen, während der Entlastungsbetrag weiter für anerkannte Unterstützungsangebote genutzt wird.


3. Schwangerschaft oder Entbindung bei bestehendem Unterstützungsbedarf

Bei Schwangerschaft oder nach der Geburt kann nach § 24h SGB V ein Anspruch auf Haushaltshilfe bestehen, wenn der Haushalt nicht weitergeführt werden kann und keine andere im Haushalt lebende Person einspringt. Parallel kann bei bestehendem Pflegegrad der Entlastungsbetrag genutzt werden, sofern die jeweiligen Leistungen klar getrennt bleiben. Bei Haushaltshilfe im Rahmen von Schwangerschaft und Entbindung fallen nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums keine Zuzahlungen an.



Welche Leistungen können über die Krankenkasse laufen – und welche über die Pflegekasse?


Leistungen, die typischerweise über die Haushaltshilfe laufen

Die Haushaltshilfe dient dazu, den Haushalt weiterzuführen. Typische Tätigkeiten sind je nach bewilligtem Umfang zum Beispiel:

  • Einkaufen

  • Kochen

  • Spülen

  • Reinigung des unmittelbaren Haushalts

  • Wäscheversorgung

  • Betreuung und Versorgung der im Haushalt lebenden Kinder, soweit dies zum Weiterführen des Haushalts gehört


Die genaue Ausgestaltung hängt von der Bewilligung der Krankenkasse und vom Einzelfall ab. Nicht jede Kasse handhabt den Umfang in jedem Detail gleich; zusätzlich können Satzungsleistungen einzelner Kassen weitergehen als der gesetzliche Mindestanspruch.


Leistungen, die typischerweise über den Entlastungsbetrag laufen

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag. Typisch sind:

  • Unterstützung im Haushalt

  • Alltagsbegleitung

  • Betreuung und Aktivierung

  • Entlastung pflegender Angehöriger

Voraussetzung ist, dass diese Leistungen von einem anerkannten Anbieter oder einer nach Landesrecht zugelassenen Hilfeform erbracht werden. Private Barzahlungen ohne passenden Leistungsnachweis führen häufig zu Problemen mit der Erstattung.


Was nicht doppelt abgerechnet werden darf

Nicht sauber wäre es, dieselbe konkrete Leistung gleichzeitig als Haushaltshilfe gegenüber der Krankenkasse und als Entlastungsleistung gegenüber der Pflegekasse anzusetzen. Wenn beispielsweise dieselbe Stunde Wohnungsreinigung bereits über die Krankenkasse abgerechnet wird, darf genau diese identische Stunde nicht zusätzlich über den Entlastungsbetrag laufen. Diese Aussage ist die praktische Konsequenz aus den getrennten Anspruchsgrundlagen und dem allgemeinen Abrechnungsgrundsatz, dass Leistungen nur einmal gegenüber dem jeweils zuständigen Kostenträger geltend gemacht werden können.



Wie funktioniert die Abrechnung, wenn Haushaltshilfe und Entlastungsbetrag kombiniert werden?


Die sauberste Lösung ist eine klare Trennung nach Leistung, Zeit und Kostenträger.


In der Praxis bedeutet das:

  • Es muss klar erkennbar sein, welche Einsätze als Haushaltshilfe über die Krankenkasse laufen.

  • Es muss klar erkennbar sein, welche Einsätze als anerkannte Unterstützungsleistung über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

  • Stunden, Inhalte und Leistungsnachweise dürfen nicht vermischt werden.

  • Wenn eine Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag genutzt wird, betrifft sie nur den Bereich der Pflegekasse, nicht automatisch die Krankenkassenleistung.


Gerade für Angehörige ist das wichtig: Nicht die Familie muss juristisch argumentieren, aber die Struktur muss stimmen. Je sauberer die Trennung, desto geringer das Risiko von Rückfragen, Ablehnungen oder späteren Korrekturen.



Welche Kosten entstehen – und wo fallen Zuzahlungen an?


Bei der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V gilt nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 % der täglichen Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Tag. Bei Haushaltshilfen im Rahmen von Schwangerschaft und Entbindung entfällt diese Zuzahlung.


Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um ein monatliches Budget der Pflegeversicherung in Höhe von 131 €. Wird dieses Budget vollständig ausgeschöpft, entstehen für diesen Teil zunächst keine weiteren Kosten. Werden jedoch mehr Leistungen in Anspruch genommen als durch den Entlastungsbetrag gedeckt sind, bleibt der darüber hinausgehende Anteil grundsätzlich privat zu zahlen, sofern keine andere Leistungsgrundlage greift.


Genau deshalb ist die Kombination für viele Haushalte sinnvoll: Die Krankenkasse deckt einen Teil der akuten Belastung ab, der Entlastungsbetrag fängt zusätzliche oder fortlaufende Unterstützung im Alltag auf.



Typische Beispiele aus Ostfriesland


Beispiel 1: Mutter nach Operation in Moormerland

Nach einer Operation kann die Mutter den Haushalt vorübergehend nicht weiterführen. Die Krankenkasse bewilligt Haushaltshilfe. Gleichzeitig lebt im Haushalt ein pflegebedürftiger Angehöriger mit Pflegegrad 2. Der Entlastungsbetrag wird für zusätzliche anerkannte Alltagshilfe eingesetzt, damit Termine, Begleitung und Entlastung im Alltag organisiert bleiben. Das ist fachlich sauber, wenn die Leistungen getrennt geplant und dokumentiert sind.


Beispiel 2: Vater mit Pflegegrad in Leer, Tochter berufstätig

Der Vater hat Pflegegrad 3. Die Tochter organisiert den Alltag. Nach einer akuten Erkrankung fällt ein Teil der Versorgung vorübergehend aus. Die Haushaltshilfe über die Krankenkasse deckt den akuten Ausfall im Haushalt, der Entlastungsbetrag bleibt für anerkannte Alltagshilfe und Entlastung der Angehörigen im Einsatz.


Beispiel 3: Schwangerschaft in Emden

Wegen Schwangerschaft kann der Haushalt vorübergehend nicht wie gewohnt geführt werden. Dann kommt Haushaltshilfe nach § 24h SGB V in Betracht. Besteht zusätzlich im Haushalt ein Pflegegrad bei einem Angehörigen, kann der Entlastungsbetrag für anerkannte Unterstützungsleistungen weiter genutzt werden. Auch hier gilt: keine Vermischung, keine Doppelabrechnung, klare Zuordnung.



Häufige Fehler bei der Kombination von Haushaltshilfe und Entlastungsbetrag


Fehler 1: Alles unter dem Begriff „Haushaltshilfe“ laufen lassen

Das ist zu ungenau. Für die Kassen ist entscheidend, welche Leistung über welche Rechtsgrundlage läuft.


Fehler 2: Dieselben Stunden doppelt ansetzen

Das ist abrechnungstechnisch riskant und muss vermieden werden.


Fehler 3: Entlastungsbetrag für nicht anerkannte Hilfe einplanen

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und setzt anerkannte Unterstützungsangebote voraus.


Fehler 4: Fristen und Budgets nicht im Blick behalten

Der Entlastungsbetrag wird angespart, Restbeträge aus dem Vorjahr sind aber nur bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. Danach verfallen sie.


Fehler 5: Sich auf pauschale Aussagen einzelner Stellen verlassen

Bei Krankenkassenleistungen gibt es im Detail Unterschiede in der Umsetzung und in Satzungsleistungen. Bei Grenzfällen sollte deshalb immer die konkrete Kasse oder der bewilligende Kostenträger einbezogen werden.



Fazit: Wann die Kombination wirklich sinnvoll ist


Die Kombination aus Haushaltshilfe und Entlastungsbetrag ist vor allem dann sinnvoll, wenn im Haushalt mehr als ein Unterstützungsproblem gleichzeitig besteht: eine akute krankheitsbedingte oder schwangerschaftsbedingte Ausnahmesituation auf der einen Seite und ein laufender Unterstützungsbedarf durch Pflegegrad auf der anderen.


Rechtlich und praktisch funktioniert das nur sauber, wenn die Leistungen nicht vermischt, sondern getrennt organisiert und abgerechnet werden. Genau darin liegt der entscheidende Punkt. Wer das von Anfang an richtig aufsetzt, kann im Alltag deutlich mehr Entlastung erreichen, ohne unnötige Rückfragen der Kassen zu provozieren. Die gesetzlichen Grundlagen dafür liegen in § 38 SGB V, § 24h SGB V und § 45b SGB XI.



Unterstützung richtig einordnen und sauber organisieren


Wenn ihr in Moormerland, Leer, Emden oder Umgebung lebt und klären möchtet, ob bei euch Haushaltshilfe über die Krankenkasse und Entlastungsbetrag über die Pflegekasse parallel sinnvoll nutzbar sind, sollte die Situation sauber geprüft werden.


Wir unterstützen bei der Einordnung, welche Leistung wofür passt und wo eine klare Trennung in der Praxis wichtig ist.


SEIDEL CARE – Alltagshilfe und Haushaltshilfe in Ostfriesland

Pappelstraße 14, 26802 Moormerland

Telefon: 0151 129 00 159



Autor

Michael Seidel ist examinierter Altenpfleger und Geschäftsführer von SEIDEL CARE in Moormerland. SEIDEL CARE unterstützt pflegebedürftige Menschen und Angehörige im Alltag und ist als Anbieter für Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt.


Aktualisiert: 16.03.2026

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