Entlastungsbetrag 2025 nutzen – So verwandeln Sie 131 € pro Monat in drei Stunden professionelle Alltagshilfe
- seidelcare
- 11. Juni 2025
- 5 Min. Lesezeit

Einleitung
Seit dem 1. Januar 2025 stellt die soziale Pflegeversicherung pflegebedürftigen Menschen in allen Pflegegraden ein zweckgebundenes Monatsbudget von 131 € zur Verfügung (§ 45b SGB XI). Dieses Geld – im Fachjargon Entlastungsbetrag genannt – soll den Alltag der Betroffenen erleichtern und ihre Angehörigen spürbar entlasten.
Immer mehr Familien möchten den Entlastungsbetrag 2025 nutzen, um professionelle Alltagshilfe ohne Vorkasse zu erhalten.
Richtig eingesetzt, lassen sich daraus im Landkreis Leer knapp drei Stunden qualifizierte Unterstützung pro Monat finanzieren, ohne dass die Familie in Vorleistung gehen muss.
Der vorliegende Leitfaden erläutert die rechtlichen Grundlagen, zeigt praxisbewährte Abrechnungswege und beleuchtet regionale Besonderheiten in Ostfriesland.
1 | Rechtsrahmen und Betragsentwicklung
Der Entlastungsbetrag ist fest im Fünften Kapitel des Sozialgesetzbuchs XI verankert. Seit seiner Einführung 2017 betrug er bundeseinheitlich 125 €;
das Pflegeunterstützungs‑ und Entlastungsgesetz (PUEG) hat ihn zum 1. Januar 2025 erstmals auf 131 € erhöht – ein Plus von 4,5 %. (pflege.de, bundesgesundheitsministerium.de)
Obwohl diese Erhöhung die Preisentwicklung der letzten Jahre nur teilweise ausgleicht, bleibt eine weitergehende Dynamisierung erst für 2028 in Aussicht. Fachverbände kritisieren daher eine drohende Erosion der Kaufkraft.
Übertragbarkeit: Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparen. (betanet.de)
2 | Anspruchsvoraussetzungen
Pflegegrad 1 – 5: Anspruch entsteht automatisch mit der Einstufung; ein Antrag ist nicht erforderlich.
Ambulante Versorgung: Leistung gilt nur, solange Pflege zuhause erfolgt. Bewohner stationärer Einrichtungen erhalten den Betrag nur im Pflegegrad 1 als Zuschuss.
Demenz & Sonderfälle: Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz) profitieren in gleichem Umfang. Härtefallregelungen erhöhen den Entlastungsbetrag selbst nicht. (betanet.de)
3 | Welche Leistungen sind erstattungsfähig?

Der Gesetzgeber nennt „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ als Oberbegriff. In Niedersachsen müssen diese Angebote vom Landesamt für Soziales nach der Anerkennungs‑Verordnung (AnerkVO) zertifiziert sein. Erstattet werden beispielsweise:
haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Wäsche, Einkäufe),
individuelle Alltags‑ und Demenzbetreuung,
Begleitung zu Ärzten, Behörden oder Freizeitaktivitäten,
anteilige Kosten der Tages‑ oder Kurzzeitpflege,
Organisation und Koordination pflegebezogener Termine.
Körperbezogene Pflege und medizinische Behandlungspflege (z. B. Wundversorgung) sind – mit Ausnahme einzelner Leistungen in Pflegegrad 1 – ausgeschlossen. (bundesgesundheitsministerium.de)
4 | Wirtschaftliche Nutzung: Stundensätze und Beispiele
Anbieterart | Typischer Satz (Leer) | 131 € decken |
Ambulanter Pflegedienst | 40 €/h + 6 € Anfahrt | ca. 3 h/Monat |
Anerkannte Nachbarschaftshilfe | 8 – 10 €/h | bis 13 h/Monat |
Das Preisgefüge ergibt sich aus einer Erhebung des Niedersächsischen Landespflegeberichts, der für Einzelbetreuungen Durchschnittskosten von rund 10,9 €/h ausweist. (ms.niedersachsen.de)
5 | Abrechnung ohne Vorkasse
5.1 Kostenerstattungsverfahren
Die pflegebedürftige Person zahlt die Rechnung zunächst selbst und reicht sie anschließend bei der Pflegekasse ein. Das Geld wird binnen zwei bis acht Wochen überwiesen.
5.2 Direktabrechnung über DTA – der moderne Weg
Immer mehr Dienste – darunter SEIDEL CARE – sind an das Datenträgeraustausch‑Verfahren (DTA) angeschlossen. Mit einer einmaligen Abtretungserklärung rechnet der Dienstleister direkt mit der Kasse ab; die Familie muss nichts vorstrecken und erhält lediglich eine Leistungsübersicht. (dmrz.de)
6 | Region Ostfriesland im Blick
Im Landkreis Leer leben laut Pflegestatistik 2023 rund 7 500 Pflegebedürftige. Das Netz an anerkannten Alltags‑ und Betreuungsdiensten ist überschaubar, doch wachsend: Die Landesliste führt derzeit 15 Anbieter. (senioren-in-niedersachsen.de)
Anfahrtspauschalen: 5 – 8 € pro Einsatz sind üblich; längere Zeit Blöcke reduzieren die Nebenkosten.
Versorgungsengpässe: In ländlichen Ortsteilen kann es Wartezeiten geben. Pflegestützpunkte helfen bei der Vermittlung.
7 | Praxisbeispiele, Entlastungsbetrag 2025 nutzen

7.1 Herr K. aus Moormerland (PG 2)
Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt wöchentlich 1,5 h Haushaltshilfe. Dank Direktabrechnung werden 131 € voll ausgeschöpft; die Restkosten von 81 € trägt Herr K. selbst. Die Tochter gewinnt wertvolle Zeit für persönliche Besuche.

7.2 Frau M. aus Leer (PG 4, Demenz)
Eine geschulte Betreuerin verbringt mittwochs drei Stunden mit Frau M. Die monatliche Rechnung (≈ 132 €) erstattet die Pflegekasse im Kostenerstattungsverfahren nahezu vollständig. Der Ehemann erhält so ein wöchentliches Atemfenster, um eigene Arzttermine wahrzunehmen.
8 | Ausblick 2025/26
Mit dem gemeinsamen Entlastungsbudget von 3 539 € für Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege ab 1. Juli 2025 verschwinden alte Budget‑Grenzen. Pflege‑personen können Leistungen künftig freier kombinieren; die bisherige Vorpflegezeit entfällt, die Abwesenheitsdauer steigt von sechs auf acht Wochen. (pflege.de, chip.de)
Gleichzeitig fordern Verbände eine jährliche Indexierung des Entlastungsbetrags, da die 131 € die Kostensteigerungen vieler Dienste nur unvollständig auffangen.
9 | FAQ in Kürze
Verfällt ungenutztes Geld? – Ja, spätestens am 30. Juni des Folgejahres.
Kann ich mir das Budget auszahlen lassen? – Nein, es wird nur gegen Leistung erstattet.
Dürfen Freunde/Verwandte helfen? – Ja, wenn sie nicht im selben Haushalt leben und als Nachbarschaftshelfer anerkannt sind.
10 | Praxis‑Checkliste
Pflegegrad prüfen oder beantragen.
Bedarf definieren (Haushalt, Betreuung, Begleitung).
Anerkannten Dienst wählen – z. B. über Pflegestützpunkt Leer.
Direktabrechnung vereinbaren (Abtretung).
Regelmäßige Termine sichern, Budget überwachen.
Vor dem 30. Juni des Folgejahres Restbeträge aufbrauchen.
11 | Rechts‑Disclaimer
Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen (Stand: Juni 2025) recherchiert, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatungsstelle.
12 | Quellen (Auswahl)
Bundesgesundheitsministerium: „Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag“, Stand 2025. (bundesgesundheitsministerium.de)
Betanet: „Entlastungsbetrag“, 2025. (betanet.de)
GKV‑Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben Leistungsrecht, 01/2025.
Destatis: Pflegestatistik 2023, Pressemitteilung 478/2024. (destatis.de)
CHIP Online: „Bis zu 3.539 € – Entlastungsbudget vom Staat“, 2025. (chip.de)
Landesliste Niedersachsen – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Ausgabe 12/2021. (senioren-in-niedersachsen.de)
Landespflegebericht Niedersachsen 2015. (ms.niedersachsen.de)
DMRZ: „Entlastungsbetrag abrechnen“, 2025. (dmrz.de)
Glossar zum Entlastungsbetrag 2025
Fachbegriff | Erläuterung |
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) | Monatlicher Zweck‐ und Sachleistungsanspruch von derzeit 131 € für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1–5, die häuslich versorgt werden. Er dient der Finanzierung qualitätsgesicherter Unterstützungsleistungen im Alltag und wird nicht bar ausgezahlt, sondern nach Leistungsnachweis erstattet bzw. direkt abgerechnet. |
Pflegegrad (PG) | Fünfstufige Einteilung des Pflegebedarfs nach SGB XI (PG 1 = geringe bis PG 5 = schwerste Beeinträchtigung). Der Pflegegrad ist Ausgangspunkt für sämtliche Leistungsansprüche der Pflegeversicherung, auch den Entlastungsbetrag. |
Pflegegeld | Geldleistung für Pflegebedürftige ab PG 2, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege überwiegend selbst durchführen. Das Pflegegeld wird unabhängig vom Entlastungsbetrag gezahlt. |
Pflegesachleistung | Budget, das ein ambulanter Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet (Körperpflege u. ä.). Bis zu 40 % dieses Budgets kann – auf Antrag – in Entlastungsleistungen umgewandelt werden (Umwandlungsanspruch). |
Angebote zur Unterstützung im Alltag (AZUA) | Sammelbegriff für Betreuungs-, Begleit- und Haushaltsdienste, die nach Landesrecht anerkannt sind (§ 45a Abs. 1 SGB XI). Nur AZUA‐Leistungen sind über den Entlastungsbetrag refinanzierbar. |
Nachbarschaftshilfe | Ehrenamtliches Unterstützungskonzept: Privatpersonen (nicht bis zum 2. Grad verwandt, nicht im selben Haushalt) erbringen Hilfen gegen Aufwandsentschädigung. Nach Qualifizierung und Anerkennung gelten sie als AZUA‐Anbieter. |
Direktabrechnung (DTA-Verfahren) | Der Dienstleister übermittelt seine Rechnung elektronisch (Datenträgeraustausch, DTA) direkt an die Pflegekasse. Voraussetzung ist eine Abtretungserklärung des Pflegebedürftigen. Vorkasse entfällt. |
Kostenerstattungsverfahren (Vorkasse) | Alternativer Abrechnungsweg: Pflegebedürftige zahlen die Rechnung selbst und lassen sie sich bis zur Höhe des Entlastungsbetrags von der Pflegekasse rückerstatten. |
Abtretungserklärung | Schriftliche Zustimmung, mit der der Versicherte seinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag an den Dienstleister abtritt. Erforderlich für die Direktabrechnung. |
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) | Reformgesetz von 2023, das u. a. die Erhöhung des Entlastungsbetrags auf 131 € und ab Juli 2025 das neue Entlastungsbudget einführt. |
Entlastungsbudget | Ab 01.07.2025 zusammengeführter Jahresbetrag (3 539 €), aus dem Kurzzeit- und Verhinderungspflege flexibel finanziert werden können. Ergänzt, ersetzt aber nicht den monatlichen Entlastungsbetrag. |
Kurzzeitpflege | Zeitlich befristete vollstationäre Pflege (max. acht Wochen/Jahr). Unterkunfts- und Verpflegungskosten können anteilig mit dem Entlastungsbetrag bezuschusst werden. |
Verhinderungspflege | Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt (z. B. Urlaub, Krankheit). Ab 07/2025 über das Entlastungsbudget regelbar. |
Härtefall (§ 36 Abs. 4 SGB XI) | Sonderstatus bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand trotz PG 5. Führt zu erhöhten Sachleistungen, nicht aber zu einem höheren Entlastungsbetrag. |
Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI) | Möglichkeit für Pflegebedürftige ab PG 2, bis zu 40 % der ungenutzten Pflegesachleistung in zusätzliche Entlastungsleistungen umzuwandeln. |
Anfahrts-/Wegepauschale | Entgelt, das ambulante Dienste pro Hausbesuch berechnen (typ. 5–8 €). Ist als Teil der erstattungsfähigen Entlastungsleistung anerkannt. |
Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) | Anspruch auf individuelle, kostenlose Beratung durch Pflegekassen oder Pflegestützpunkte. Hilft beim Einsatz des Entlastungsbetrags und bei Antragswegen. |
Pflegestützpunkt | Regionale Beratungs- und Koordinierungsstelle, finanziert von Kassen und Ländern. Unterstützt bei der Suche nach AZUA-Anbietern und bei Abrechnungsfragen. |
Datenträgeraustausch (DTA-Schnittstelle) | Standardisiertes, elektronisches Abrechnungsformat, über das Pflegedienste Rechnungen an Pflegekassen übermitteln. Grundlage der papierlosen Direktabrechnung. |
GKV-Spitzenverband | Bundesweite Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen; veröffentlicht verbindliche Auslegungshinweise zur Leistungsabrechnung (Rundschreiben). |
Verfasst von Michael Seidel, SEIDEL CARE Alltagshilfe Ostfriesland
