Entlastungsbetrag 2026 in Niedersachsen: 131 € sinnvoll nutzen statt verfallen lassen
- seidelcare
- vor 6 Tagen
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Alltagshilfe & Entlastung im Alltag – verständlich erklärt für Moormerland und Ostfriesland

Viele Pflegebedürftige und Angehörige wissen, dass es den Entlastungsbetrag gibt. Was oft unklar bleibt: wie man ihn richtig nutzt – und bis wann.
Auch 2026 stehen pro pflegebedürftiger Person monatlich 131 € nach § 45b SGB XI zur Verfügung.
Dieses Geld kann im Alltag spürbar entlasten – oder ungenutzt verfallen, wenn es nicht rechtzeitig eingesetzt wird.
Dieser Beitrag erklärt sachlich und praxisnah:
wer Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat,
wofür er genutzt werden darf,
welche Fristen gelten,
und wie sich unnötiger Aufwand mit der Pflegekasse vermeiden lässt.
Der Fokus liegt auf Niedersachsen, insbesondere auf Moormerland und Ostfriesland, wo Wege oft weit und Unterstützungsangebote nicht immer übersichtlich sind.
Was ist der Entlastungsbetrag 2026 in Niedersachsen?

Der Entlastungsbetrag 2026 in Niedersachsen ist eine monatliche Leistung der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI.
Er dient dazu, pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Alltag zu entlasten – zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.
Höhe des Entlastungsbetrags (Stand Anfang 2026)
131 € pro Monat
1.572 € pro Jahr
Anspruch haben alle Pflegegrade von 1 bis 5 – unabhängig davon,
ob Angehörige pflegen,
ob ein ambulanter Pflegedienst beteiligt ist,
oder ob die Pflege privat organisiert wird.
Was bedeuten 131 € im Alltag konkret?
Geld wird greifbar, wenn man es in Zeit im Alltag übersetzt.
In Ostfriesland – etwa in Moormerland, Leer, Emden, Weener oder Großefehn – entsprechen 131 € häufig etwa 3–4 Stunden Unterstützung pro Monat, abhängig vom Anbieter und der Leistungsart.

Typische Beispiele
eine feste Haushaltshilfe alle zwei Wochen(Reinigung, Wäsche, Aufräumen), oder
eine wöchentliche Begleitung(Einkauf, Arztbesuch, Behördengänge).
Entscheidend ist nicht die exakte Summe, sondern die regelmäßige Nutzung.
Planbare Unterstützung entlastet spürbar mehr als sporadische Hilfe „erst, wenn nichts mehr geht“.
Wofür darf der Entlastungsbetrag genutzt werden?
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden.
Er darf ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Typische erlaubte Leistungen in Niedersachsen
Unterstützung im Haushalt
(Reinigung, Wäsche, Aufräumen, Einkäufe, einfache Mahlzeiten)
Begleitung im Alltag
(Spaziergänge, Arzt- und Behördentermine, kleine Erledigungen)
Betreuung und Aktivierung
(Gespräche, Gesellschaftsspiele, Tagesstruktur, Anwesenheit)
Entlastung pflegender Angehöriger
(Zeit für eigene Termine, Erholung, Organisation)

Wichtig:
Die Leistungen müssen von einem anerkannten Anbieter nach § 45a SGB XI oder einer zugelassenen Nachbarschaftshilfe erbracht werden.
Privat jemanden bar zu bezahlen führt häufig zu Problemen mit der Pflegekasse.
Abtretungserklärung: Entlastung ohne Papierkram
Viele Angehörige möchten den Entlastungsbetrag nutzen – aber keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Bei professionellen Alltagshilfen wie SEIDEL CARE kann eine Abtretungserklärung vereinbart werden.
Das bedeutet:
direkte Abrechnung mit der Pflegekasse (z. B. AOK, Barmer, DAK, TK),
keine Vorkasse,
keine Einreichung einzelner Rechnungen.
So wird aus einem gesetzlichen Anspruch praktische Alltagshilfe, ohne zusätzlichen Stress für die Familie.
Was nicht über den Entlastungsbetrag läuft
In der Regel nicht abrechenbar sind:
Körperpflege (Waschen, Duschen, An- und Ausziehen),
Medikamentengabe oder -stellen,
medizinische Tätigkeiten,
Barzahlungen ohne Leistungsnachweis,
Leistungen nicht anerkannter Personen.
Sonderfall Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 können in bestimmten Konstellationen körpernahe Hilfen teilweise über den Entlastungsbetrag laufen.
Die konkrete Auslegung unterscheidet sich je nach Pflegekasse – im Zweifel sollte vorab Rücksprache gehalten werden.
Für Pflegegrade 2–5 gilt:
Körperbezogene Pflege gehört zur Pflegeleistung, nicht zur Entlastungsleistung.
Verfällt der Entlastungsbetrag wirklich?
Ja – wenn er nicht genutzt wird.
Die Regelung:
nicht genutzte Beträge werden angespart,
Restbeträge aus dem Vorjahr sind nur bis zum 30.06. des Folgejahres nutzbar,
danach verfällt das Geld ersatzlos.
Beispiel
Entlastungsbetrag aus 2025
→ nutzbar bis 30.06.2026
→ ab 01.07.2026 verfällt der Restbetrag
Wichtig zu wissen
Viele Haushalte verlieren jedes Jahr Geld, obwohl sie dringend Entlastung bräuchten – allein wegen fehlender Planung.
Drei typische Alltagsszenarien aus Ostfriesland

Alleinlebende Seniorin in Moormerland
Pflegegrad 2
Nutzung: 2–3 Stunden Haushaltshilfe pro Monat
Der Entlastungsbetrag kann diese Unterstützung vollständig oder fast vollständig abdecken – ohne gesundheitliche Überforderung.

Ehepaar in Leer
Pflegegrad 3
Nutzung: Begleitung, Einkäufe, Unterstützung im Haushalt
Der pflegende Partner gewinnt regelmäßig Zeit zur Erholung – ohne zusätzliche private Kosten.

Berufstätige Tochter, Vater in Ostfriesland
Pflegegrad 2
Nutzung: feste Alltagshilfe am Vormittag
Mehr Struktur für den Vater, weniger Organisationsdruck für die Tochter.
Häufige Fehler und wie ihr sie vermeidet
❌ „Wir nutzen das später.“
→ Risiko: Verfall zum 30.06.
❌ „Wir zahlen bar, das reicht.“
→ Risiko: Ablehnung durch die Pflegekasse.
❌ „Das macht jemand aus der Familie.“
→ Emotional verständlich, abrechnungsrechtlich meist nicht möglich.
✔️ Besser:
frühzeitig planen,
anerkannte Anbieter nutzen,
Abrechnung sauber regeln.
Fazit
Der Entlastungsbetrag ist keine Zusatzleistung für irgendwann, sondern konkrete Hilfe für den Alltag.
Er entfaltet seine Wirkung nur, wenn er regelmäßig, korrekt und rechtzeitig genutzt wird.
Wer ihn gezielt einsetzt,
entlastet sich selbst oder Angehörige,
schafft Struktur und Sicherheit im Alltag,
vermeidet unnötigen Ärger mit der Pflegekasse.
Kontakt
Wenn ihr in Moormerland, Leer, Emden oder Umgebung lebt und unsicher seid, ob ihr euren Entlastungsbetrag vollständig nutzt oder noch Ansprüche offen sind, kann eine persönliche Klärung sinnvoll sein.
SEIDEL CARE – Alltagshilfe & Haushaltshilfe in Ostfriesland
Pappelstraße 14, 26802 Moormerland
Telefon: 0151 129 00 159
Region: Moormerland, Leer, Emden, Hesel, Uplengen, Großefehn, Weener
