
Umwandlungsbetrag
nach § 45a Abs. 4 SGB XI
Bis zu 40 % der ungenutzten Pflegesachleistungen für Entlastungsangebote im Alltag nutzen
Einleitung
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen teilweise für anerkannte Entlastungsangebote im Alltag nutzen. Dieser sogenannte Umwandlungsbetrag ermöglicht mehr Flexibilität in der Versorgung – ohne zusätzliche Zuzahlung und ohne aufwendige Antragstellung.
SEIDEL CARE ist ein anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI. Der Umwandlungsbetrag kann vollständig für unsere Leistungen der Alltagsunterstützung eingesetzt werden und ergänzt den regulären Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.
Rechtsgrundlage und Budgets ab 2025
Sachleistungsbudgets ab 01.01.2025
Zur Berechnung des Umwandlungsbetrages nach § 45a Abs. 4 SGB XI dient das jeweilige Sachleistungsbudget, von dem maximal 40 % in Entlastungsleistungen umgewandelt werden dürfen. Ab dem 01.01.2025 ergeben sich daraus folgende monatliche Höchstgrenzen:
-
Pflegegrad 2: Bei einem Sachleistungsbudget von 796 € können maximal 318,40 € umgewandelt werden.
-
Pflegegrad 3: Das Budget von 1.497 € ermöglicht eine maximale Umwandlung von 598,80 €.
-
Pflegegrad 4: Bei 1.859 € Sachleistungen liegt der maximale Umwandlungsbetrag bei 743,60 €.
-
Pflegegrad 5: Das höchste Budget von 2.299 € erlaubt die Umwandlung von bis zu 919,60 €.
Rechtsgrundlage
nach § 45a Abs. 4 SGB XI
Pflegebedürftige dürfen gemäß § 45a Abs. 4 SGB XI bis zu 40 % ihres monatlichen Pflegesachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden, sofern die Sachleistungen nicht vollständig in Anspruch genommen werden.
Seit dem 01.01.2025 gelten erhöhte Pflegesachleistungsbeträge, wodurch sich auch der mögliche Umwandlungsbetrag entsprechend erhöht.
Wichtiger Hinweis zur Übertragbarkeit:
Der Anspruch auf Umwandlung entsteht monatlich neu.
Nicht genutzte Pflegesachleistungsansprüche können innerhalb des Kalenderjahres angesammelt und bis zum
30. Juni des Folgejahres für Entlastungsleistungen eingesetzt werden.
Weitere Grundlagen zu Pflegegrad, Entlastungsleistungen und Haushaltshilfe findest du in unserem Bereich Wissen & Hilfe.
Voraussetzungen und Ablauf
Voraussetzungen für den Umwandlungsbetrag
Ein Anspruch auf Nutzung des Umwandlungsbetrags besteht, wenn:
-
ein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt,
-
die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgt,
-
die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft werden,
-
die Leistungen durch einen anerkannten Anbieter nach § 45a SGB XI (z. B. SEIDEL CARE) erbracht werden.
So funktioniert die Nutzung über SEIDEL CARE
1. Formlose Mitteilung an die Pflegekasse
Ein gesonderter schriftlicher Antrag ist in der Regel nicht erforderlich, da viele Pflegekassen die
Umwandlung automatisch prüfen.
Eine kurze, formlose Mitteilung wird dennoch empfohlen, um die Zuordnung zu erleichtern.
„Bitte bis zu 40 % der Sachleistungen gemäß § 45a Abs. 4 SGB XI für Entlastungsleistungen freigeben/umwandeln.“
Damit beschleunigen Sie die Prüfung und schaffen klare Verhältnisse.
2. Erbringung der Leistung
SEIDEL CARE führt die gewünschten alltagsunterstützenden Leistungen durch.
3. Abrechnung durch SEIDEL CARE
Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen SEIDEL CARE und der Pflegekasse.
Die Pflegekasse prüft dabei automatisch, ob ausreichend nicht genutzte Sachleistungsanteile für die Umwandlung zur Verfügung stehen.
4. Flexible Anpassung
Die Umwandlung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden – ebenfalls formlos.
Details zur Antragstellung und Abrechnung sind auf der Seite Antrag & Abrechnung einfach erklärt zusammengefasst.
Welche Leistungen dürfen abgerechnet werden?
Der Umwandlungsbetrag darf ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach
§ 45a SGB XI verwendet werden.
✓ Betreuung & Alltagsbegleitung
-
Gespräche, Vorlesen, Gedächtnistraining
-
Spaziergänge und sozialer Austausch
-
Strukturierung des Tagesablaufs
✓ Hauswirtschaftliche Unterstützung
-
Reinigung der Wohnräume
-
Geschirr- und Wäschepflege
-
Einkäufe und Besorgungen
✓ Entlastung pflegender Angehöriger
-
Übernahme stundenweiser Betreuung
-
Unterstützung in Belastungssituationen
Nicht über den Umwandlungsbetrag abgedeckt
-
pflegerische Tätigkeiten (Grundpflege)
-
medizinische Leistungen
-
Behandlungspflege
-
Medikamentengabe
Klare Abgrenzung zu anderen Leistungen
Der Umwandlungsbetrag stellt keine eigenständige Leistung dar, sondern einen zusätzlichen Finanzierungsweg innerhalb der Pflegeversicherung. Er ersetzt nicht:
-
den Entlastungsbetrag von 131 € (§ 45b SGB XI)
-
Pflegegeld
-
Pflegesachleistungen
-
Verhinderungspflege
-
medizinische Leistungen nach SGB V
Er ist ein zusätzlicher Finanzierungsweg, der die vorhandenen Leistungen ergänzt.
Der Umwandlungsbetrag ergänzt den Entlastungsbetrag, ersetzt ihn jedoch nicht.
Beispielrechnungen ab 2025
Der maximale Betrag, der monatlich in Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden kann, staffelt sich nach dem Pflegegrad:
-
Pflegegrad 2: Der maximale Umwandlungsbetrag liegt bei 318,40 €.
-
Pflegegrad 3: Es können bis zu 598,80 € umgewandelt werden.
-
Pflegegrad 4: Der Höchstbetrag für die Umwandlung liegt bei 743,60 €.
-
Pflegegrad 5: Hier beträgt das maximale Budget für die Umwandlung 919,60 €.
Wie verändern sich Pflegegeld, Sachleistungen und Umwandlungsbetrag in der Praxis?

Viele Menschen fragen sich:
„Was passiert mit meinem Pflegegeld, wenn ich Leistungen nutze?“
Das erklären wir hier Schritt für Schritt an einem konkreten Beispiel.
Ausgangslage – Pflegegrad 3 (Stand 2025)
Beispiel 1
Nur Pflegegeld, keine Sachleistungen
Was wird genutzt?
-
Keine Pflegesachleistungen
-
Kein Umwandlungsbetrag
Ergebnis:
-
Pflegegeld: 599 €
-
Umwandlungsbetrag: 0 €
-
Entlastungsbetrag: 131 €
Einfach gesagt:
-
Das Pflegegeld wird voll ausgezahlt, weil keine Sachleistungen genutzt werden.
-
Unterstützung im Alltag ist nur über den Entlastungsbetrag möglich.
.
Beispiel 2
Mischung aus Sachleistungen und Umwandlungsbetrag
(häufigster Fall)
Was wird genutzt?
-
Pflegesachleistungen: 600 €
-
Restliche Sachleistung: 897 €
-
Davon 40 % als Umwandlungsbetrag:
598,80 €
Jetzt Schritt für Schritt:
-
Von den 1.497 € Sachleistungen werden
600 € genutzt -
Es bleiben 897 € ungenutzt
-
Der maximale Umwandlungsbetrag sind
40 % des Gesamtanspruchs (1.497 €) → 598,80 € -
Da noch genug Geld im Topf ist (897 €), können diese 598,80 € voll für Alltagshilfe genutzt werden.
-
Das Pflegegeld wird anteilig gekürzt
Ergebnis:
-
Pflegegeld: ca. 358 €
-
Pflegesachleistungen: 600 €
-
Umwandlungsbetrag:
598,80 € -
Entlastungsbetrag: 131 €
Einfach gesagt:
-
Es gibt weniger Pflegegeld,
-
dafür mehr Unterstützung im Alltag,
-
insgesamt steht deutlich mehr Hilfe zur Verfügung.
Beispiel 3
Volle Sachleistungen, kein Pflegegeld
Was wird genutzt?
-
Pflegesachleistungen vollständig: 1.497 €
-
Keine Rest-Sachleistung
Ergebnis:
-
Pflegegeld: 0 €
-
Umwandlungsbetrag: 0 €
-
Entlastungsbetrag: 131 €
Einfach gesagt:
-
Die Pflege erfolgt vollständig über Sachleistungen.
-
Es gibt kein Pflegegeld,
-
aber weiterhin den Entlastungsbetrag.
Wichtiger Hinweis – bitte genau lesen
-
Das Pflegegeld wird gekürzt, wenn Sachleistungen genutzt werden
-
Der Umwandlungsbetrag ist kein zusätzliches Geld, sondern entsteht aus nicht genutzten Sachleistungen
-
Der Entlastungsbetrag (131 €) bleibt immer bestehen
-
Es erfolgt keine Auszahlung des Umwandlungsbetrags an die Pflegebedürftigen
Kurz zusammengefasst
-
Nur Pflegegeld: viel Geld, wenig Unterstützung
-
Mischung: weniger Pflegegeld, dafür mehr Hilfe im Alltag
-
Nur Sachleistungen: keine Geldleistung, aber maximale professionelle Versorgung
Welche Variante sinnvoll ist, hängt immer von der persönlichen Situation ab.

Einsatzgebiete
(regionale Zuordnung)
Moormerland
Alle Ortsteile, inkl. Timmel, Warsingsfehn, Oldersum, Neermoor.
Leer (Ostfriesland)
Stadtgebiet & angrenzende Ortsteile.
Weener
Weener, Weenermoor, Stapelmoor.
Rhauderfehn
Westrhauderfehn, Collinghorst, Rhaudermoor.
Uplengen
Remels, Selverde, Großoldendorf, Poghausen.
Hesel / Brinkum / Holtland
Zentrale Gemeinden rund um die B72.
FAQ – häufige Fragen aus der Praxis
Wer hat Anspruch?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die häuslich versorgt werden.
Muss ich den Umwandlungsbetrag beantragen?
Nein. Eine formlose Mitteilung ist ausreichend und empfehlenswert.
Kann ich den Entlastungsbetrag zusätzlich nutzen?
Ja. Beide Beträge sind kombinierbar.
Wird Geld ausgezahlt?
Nein. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem anerkannten Anbieter (SEIDEL CARE).
Gilt der Umwandlungsbetrag rückwirkend?
Nein. Er gilt ab dem Monat, in dem die Umwandlung erklärt oder genutzt wird.
SEIDEL CARE – Alltagshilfe & Entlastung
Michael Seidel
Telefon: 0151 12900159
E-Mail: seidelcare@gmail.com
www.seidelcare.de
