
Was ist Pflegeberatung nach § 7a SGB XI?
Die gesetzliche Pflegeberatung unterstützt Menschen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder einen Antrag gestellt haben und erkennbar Beratung benötigen. Grundlage ist § 7a SGB XI.
Die Beratung soll nicht nur einzelne Leistungen aufzählen. Sie betrachtet die persönliche Pflegesituation, ermittelt den Hilfe- und Unterstützungsbedarf und kann die notwendigen Schritte in einem individuellen Versorgungsplan zusammenführen. Dazu können Leistungen der Pflegeversicherung, Hilfsmittel, Wohnraumanpassungen, Entlastungsangebote und regionale Hilfen gehören.
Welche Leistung tatsächlich bewilligt wird, entscheidet immer die zuständige Pflegekasse beziehungsweise der zuständige Leistungsträger. Ein Beratungsgespräch ersetzt keinen Leistungsbescheid.
Wer hat Anspruch auf Pflegeberatung?
Anspruch auf Pflegeberatung haben insbesondere Personen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder einen Leistungsantrag gestellt haben und bei denen erkennbar ein Beratungsbedarf besteht.
Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person kann die Pflegeberatung mit ihrer Zustimmung auch gegenüber Angehörigen oder weiteren nahestehenden Personen erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die pflegebedürftige oder antragstellende Person.
- Ein Pflegegrad muss für das erste Beratungsangebot noch nicht feststehen.
- Die Beratung ist für gesetzlich Pflegeversicherte grundsätzlich kostenfrei.
- Die Beratung kann auf Wunsch in der häuslichen Umgebung stattfinden.
- Auch eine wiederholte Beratung ist möglich, wenn sich die Pflegesituation oder der Hilfebedarf verändert.
Welche Frist gilt nach einem Antrag?
Nach § 7b SGB XI muss die Pflegekasse nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen entweder einen konkreten Beratungstermin unter Nennung einer Kontaktperson anbieten oder einen Beratungsgutschein für eine benannte Beratungsstelle ausstellen. Der Termin beziehungsweise die Einlösung des Gutscheins muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang möglich sein.
Diese Zwei-Wochen-Frist betrifft das Beratungsangebot. Sie bedeutet nicht, dass innerhalb von zwei Wochen bereits über den Pflegegrad oder alle beantragten Leistungen entschieden wird.
Welche Themen gehören in eine Pflegeberatung?
Die Inhalte richten sich nach der individuellen Situation. Typische Themen sind:
- Beantragung eines Pflegegrades und Ablauf der Begutachtung
- Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung
- Entlastungsbetrag und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
- Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige
- Organisation der häuslichen oder stationären Versorgung
- Erstellung und Fortschreibung eines individuellen Versorgungsplans

Grundlegende Informationen zu Pflegegraden und Leistungen finden Sie auch auf unserer Seite Pflegegrad und Leistungen verstehen.
Wer führt Pflegeberatung durch?
Pflegekasse oder beauftragte Beratungsstelle
Erster Ansprechpartner für die gesetzliche Pflegeberatung ist die eigene Pflegekasse. Sie benennt eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater. Alternativ kann sie einen Beratungsgutschein für eine unabhängige Beratungsstelle ausstellen.

Pflegestützpunkte und kommunale Beratungsstellen
Anspruchsberechtigte können Pflegeberatung auch in einem Pflegestützpunkt wahrnehmen. Für Moormerland und den Landkreis Leer steht der Senioren- und Pflegestützpunkt des Landkreises Leer als kostenfreie, neutrale und trägerunabhängige Beratungs- und Vermittlungsstelle zur Verfügung. Ob dort im konkreten Fall eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI erfolgt, sollte vorab mit der Pflegekasse und dem Pflegestützpunkt geklärt werden.
Private Pflege-Pflichtversicherung
Privat Pflegeversicherte können sich an die Pflegeberatung ihres Versicherungsunternehmens wenden. Die private Pflege-Pflichtversicherung bietet die Beratung regelmäßig über COMPASS Private Pflegeberatung an.
Pflegeberatung und Beratungsbesuch sind nicht dasselbe
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Sie dient der individuellen Orientierung, Planung und Koordination von Leistungen. Sie wird grundsätzlich über die Pflegekasse oder eine von ihr benannte Beratungsstelle organisiert.
Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen ihn seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich einmal je Kalenderhalbjahr abrufen. Bei den Pflegegraden 4 und 5 kann zusätzlich weiterhin eine vierteljährliche Beratung genutzt werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie Pflegebedürftige, die ambulante Pflegesachleistungen beziehen, können den Beratungsbesuch einmal je Kalenderhalbjahr freiwillig nutzen.
Information durch einen Alltagshilfeanbieter
Ein Anbieter für Alltagshilfe kann den eigenen Leistungsumfang erklären und auf passende Anlaufstellen hinweisen. Das ist jedoch keine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und kein Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI.
So bereiten Sie sich auf das Beratungsgespräch vor
Eine gute Vorbereitung erleichtert eine konkrete Beratung. Sinnvoll sind insbesondere:
- Bescheide der Pflegekasse und vorhandenes Gutachten des Medizinischen Dienstes
- eine kurze Übersicht über die derzeitige Versorgung und die beteiligten Personen
- eine Liste der Tätigkeiten, bei denen regelmäßig Hilfe benötigt wird
- Angaben zu bereits genutzten Leistungen und offenen Anträgen
- konkrete Fragen zu Entlastung, Versorgung und Finanzierung

Beschreiben Sie den Alltag realistisch. Entscheidend ist nicht nur, welche Hilfe bereits organisiert ist, sondern in welchen Bereichen Selbstständigkeit fehlt und welche Belastungen dauerhaft entstehen.
Welche Rolle hat SEIDEL CARE?
SEIDEL CARE führt derzeit keine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und keinen Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI durch. Wir unterstützen pflegebedürftige Menschen und Angehörige praktisch im Alltag, insbesondere durch Alltagshilfe, hauswirtschaftliche Unterstützung, Betreuung und Begleitung im Rahmen unseres anerkannten Leistungsangebots nach § 45a SGB XI.
Informationen zu unseren konkreten Leistungen finden Sie auf der Seite Alltagshilfe von SEIDEL CARE. Wie der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann, erläutern wir im Beitrag Entlastungsbetrag 2026 richtig nutzen.
Ob ein Anspruch besteht und welche Kosten übernommen werden, entscheidet die zuständige Pflege- oder Krankenkasse. Wir können keine Bewilligung garantieren.
Pflegeberatung in Moormerland und Ostfriesland nutzen
Wenn Sie eine gesetzliche Pflegeberatung benötigen, wenden Sie sich zuerst an Ihre Pflegekasse. Für eine ergänzende neutrale Beratung können Sie den Senioren- und Pflegestützpunkt des Landkreises Leer ansprechen. Dadurch erhalten Sie eine belastbare Orientierung, bevor einzelne Unterstützungsleistungen organisiert werden.
Wenn anschließend praktische Entlastung im Alltag benötigt wird, können Sie unser Einsatzgebiet prüfen oder Kontakt zu SEIDEL CARE aufnehmen.
Fazit
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist ein gesetzlicher Anspruch auf individuelle Orientierung und Unterstützung. Nach einem erstmaligen Leistungsantrag muss die Pflegekasse grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen. Wichtig ist die klare Abgrenzung zum Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI und zu allgemeinen Informationen eines Leistungserbringers.
Für Menschen in Moormerland und im Landkreis Leer sind die eigene Pflegekasse und der Senioren- und Pflegestützpunkt des Landkreises Leer die zentralen Anlaufstellen. SEIDEL CARE kann anschließend auf Wunsch bei der praktischen Unterstützung im Alltag helfen, soweit die Leistung zu unserem anerkannten Angebot und zum jeweiligen Einsatzgebiet passt.
Fachlich geprüft und aktualisiert am: 28.07.2026