
Haushaltshilfe nach SGB V – Fachinformationen für Arztpraxen
Die Haushaltshilfe nach SGB V sichert die häusliche Versorgung, wenn Patientinnen oder Patienten ihren Haushalt aufgrund medizinischer Einschränkungen vorübergehend nicht führen können.
Diese Seite stellt kompakte Fachinformationen für Hausärzt:innen, Gynäkologie, Pädiatrie und andere Praxisformen bereit, die Haushaltshilfe verordnen oder empfehlen.
Zweck dieser Information für Arztpraxen
Die Informationen auf dieser Seite unterstützen Arztpraxen dabei,
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Indikationen für Haushaltshilfe nach SGB V strukturiert zu erfassen,
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Verordnungen (Muster 21) formal korrekt auszustellen,
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Patient:innen gezielt an geeignete Dienstleister im Versorgungsgebiet zu verweisen.
Die Ausführungen ersetzen keine Richtlinien der Krankenkassen, sondern dienen als praxisorientierte Orientierung.
Rechtsgrundlagen der Haushaltshilfe nach SGB V
§38 SGB V – Haushaltshilfe bei Krankheit oder Risiko
Anspruch besteht, wenn eine Krankheit oder eine medizinische Maßnahme (z. B. Operation, stationäre Behandlung) die Haushaltsführung vorübergehend unmöglich macht und keine im Haushalt lebende Person diese übernehmen kann.
§24h SGB V – Haushaltshilfe bei Mutterschaft
Greift, wenn schwangerschafts- oder mutterschutzbezogene Umstände die Haushaltsführung einschränken.
SEIDEL CARE ist als Dienstleister für Haushaltshilfe nach §38 SGB V zugelassen. Die Abrechnung erfolgt direkt gegenüber der Krankenkasse auf Grundlage der bewilligten Verordnung.
Typische Indikationen in der ärztlichen Praxis
Allgemeinmedizin / Innere Medizin
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akute oder chronische Zustände mit deutlicher Leistungsminderung
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Immobilität bzw. stark eingeschränkte Mobilität
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Rekonvaleszenz nach Operationen
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Dekompensation chronischer Erkrankungen (z. B. Herzinsuffizienz, COPD), wenn Haushaltstätigkeiten nicht mehr möglich sind
Gynäkologie / Geburtshilfe
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Hyperemesis gravidarum
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Präeklampsie / hypertensive Schwangerschaftserkrankungen
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drohende Frühgeburt mit verordneter Belastungsreduktion oder Bettruhe
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eingeschränkte Belastbarkeit nach Sectio oder anderen geburtshilflichen Eingriffen
Pädiatrie / Familienmedizin
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Betreuung mehrerer kleiner Kinder, wenn der bzw. die Sorgeberechtigte krankheitsbedingt eingeschränkt ist
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Eltern mit chronischer oder akuter Erkrankung, die Alltagsversorgung der Kinder nicht sicherstellen können
Psychiatrie / Psychosomatik
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depressive Episoden mit ausgeprägter Antriebsstörung
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Angst- und Belastungsstörungen, bei denen Haushaltstätigkeiten vorübergehend nicht leistbar sind
Die Haushaltshilfe umfasst ausschließlich Tätigkeiten im Bereich Haushaltsführung und Alltagsorganisation. Medizinische und pflegerische Leistungen bleiben bei den jeweiligen Berufsgruppen.
Verordnung von Haushaltshilfe – Muster 21 im Überblick
Für die Verordnung wird in der Regel das Formular Muster 21 „Verordnung von Haushaltshilfe“ genutzt. Folgende Angaben sind für eine sachgerechte Bearbeitung durch die Krankenkasse relevant:
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Diagnose bzw. Diagnosen
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Beschreibung der funktionellen Einschränkung (z. B. „Haushaltsführung aufgrund Immobilität nicht möglich“)
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voraussichtliche Dauer der Einschränkung (Zeitraum / Prognose)
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täglicher Stundenbedarf der Haushaltshilfe
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Hinweise zur Versorgung von Kindern im Haushalt (Alter, Betreuungsbedarf)
Die Krankenkasse entscheidet auf dieser Basis über Bewilligungszeitraum und Umfang.
Formulierungshilfen für das Feld „medizinische Begründung“
Die folgenden Beispiele sind als Orientierung gedacht und müssen stets an den individuellen Fall angepasst werden:
Patientin mit Hyperemesis gravidarum, ausgeprägter Kreislaufinstabilität, eigenständige Haushaltsführung aktuell nicht möglich.
Patient mit dekompensierter Herzinsuffizienz NYHA III, Belastbarkeit stark eingeschränkt, Treppensteigen und länger anhaltende Tätigkeiten im Haushalt nicht möglich.
Patientin nach Sectio, eingeschränkte Mobilität, Versorgung von zwei Kleinkindern im Haushalt ohne Unterstützung nicht gewährleistet.
Patient mit schwerer depressiver Episode, Antrieb und Belastbarkeit deutlich reduziert, grundlegende Haushaltsführung nicht durchführbar.
Die Formulierungen sollen die medizinische Situation und die Auswirkung auf die Haushaltsführung klar nachvollziehbar machen.
Zusammenarbeit mit SEIDEL CARE
Nach Bewilligung durch die Krankenkasse können Patient:innen einen geeigneten Dienstleister im Einsatzgebiet wählen.
SEIDEL CARE übernimmt im Rahmen der Bewilligung:
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Haushaltsführung (Reinigung, Wäschepflege, Einkäufe)
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grundlegende Organisation des Haushalts
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Betreuung jüngerer Kinder im Haushalt, soweit bewilligt
Nicht übernommen werden:
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pflegerische oder medizinische Tätigkeiten
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Wochenbettpflege
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Wundversorgung
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Therapie oder Beratung
Die Terminabstimmung erfolgt direkt zwischen SEIDEL CARE und den Patient:innen. Arztpraxen bleiben für die medizinische Behandlung zuständig.

Einsatzgebiete
(regionale Zuordnung)
Moormerland
Alle Ortsteile, inkl. Timmel, Warsingsfehn, Oldersum, Neermoor.
Leer (Ostfriesland)
Stadtgebiet & angrenzende Ortsteile.
Weener
Weener, Weenermoor, Stapelmoor.
Rhauderfehn
Westrhauderfehn, Collinghorst, Rhaudermoor.
Uplengen
Remels, Selverde, Großoldendorf, Poghausen.
Hesel / Brinkum / Holtland
Zentrale Gemeinden rund um die B72.
Überweisungen und Empfehlungen aus anderen Regionen sind möglich, sofern der Wohnort der Patientin bzw. des Patienten innerhalb dieser Einsatzgebiete liegt.
FAQ – häufige Fragen aus Arztpraxen
Frage 1:
Wann besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach SGB V?
Ein Anspruch besteht, wenn eine Krankheit, ein Eingriff oder eine Schwangerschaftskomplikation die eigenständige Haushaltsführung verhindert und keine andere im Haushalt lebende Person diese übernehmen kann. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung.
Frage 2:
Wie lange kann Haushaltshilfe verordnet werden?
Die Dauer richtet sich nach der medizinischen Prognose. Der verordnete Zeitraum sollte die voraussichtliche Dauer der Einschränkung abbilden; die Krankenkasse entscheidet über die endgültige Bewilligung.
Frage 3:
Müssen Kinder im Haushalt vorhanden sein?
Bei vielen Krankenkassen ist die Versorgung von Kindern ein zentrales Kriterium. Die konkreten Voraussetzungen können je nach Kasse variieren. Angaben zu Anzahl und Alter der Kinder im Haushalt sind daher hilfreich.
Frage 4:
Wie hoch ist die gesetzliche Zuzahlung der Versicherten?
Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Tag. Bei bestimmten Konstellationen (z. B. Risikoschwangerschaft) kann die Zuzahlung entfallen.
Frage 5:
Ersetzt die Haushaltshilfe Pflegedienstleistungen?
Nein. Haushaltshilfe nach SGB V ergänzt die medizinische und pflegerische Versorgung, ersetzt diese aber nicht. Pflegerische Leistungen erfolgen durch zugelassene Pflegedienste, medizinische Leistungen durch Ärzt:innen.
Kontakt für Arztpraxen
SEIDEL CARE – Alltagshilfe & Entlastung
Michael Seidel
Telefon: 0151 12900159
E-Mail: seidelcare@gmail.com
www.seidelcare.de
